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zurück 30. Juni 2006
P R E S S E M I T T E I L U N G

Frankreich ändert Umsatzsteuerrecht im Alleingang


Berlin, 30. August 2006 - Frankreich führt das so genannte Reverse Charge Verfahren bei der Umsatzsteuer ein, das es vor kurzem noch vehement abgelehnt hatte. Wie der Verlag FUCHSBRIEFE erfahren hat, soll die Änderung bereits ab dem 1. September 2006 in Kraft treten.

Bei diesem Verfahren muss der Leistungsempfänger und nicht der Leistungserbringer, der nur noch Nettorechnungen ausstellt, die Umsatzsteuer an den Fiskus abführen.

Durch das Reverse Charge Verfahren soll der Umsatzsteuerbetrug eingedämmt werden. Dieser führt in der Europäischen Union zu immensen Steuerausfällen.

Pikant an der Verfahrensänderung Frankreichs ist, dass Deutschland und Österreich vor wenigen Monaten eine Sondergenehmigung in Brüssel beantragt hatten, um das Reverse Charge Verfahren einführen zu dürfen. Der Antrag war von der EU-Kommission nicht genehmigt worden. Besonders kritisch gegenüber einem Systemwechsel zeigte sich ausgerechnet Frankreich.

Nach den Recherchen der FUCHSBRIEFE sind weder das Bundesfinanzministerium noch die deutschen Wirtschaftsverbände über den französischen Vorstoß informiert.

Allerdings gilt die Steuerlastumkehr in Frankreich nur für ausländische Unternehmen, die in Frankreich steuerlich registriert sind und an Waren und Dienstleistungen an Unternehmer liefern, die ebenfalls in Frankreich registriert sind. Deutschland und Österreich wollten die Änderung bei der Abführung der Umsatzsteuer auch für inländische Lieferanten einführen.

Redaktionskontakt: Stefan Ziermann, Verlag FUCHSBRIEFE, Albrechtstr. 22, 10117 Berlin, Tel. +49 (030) 28 88 17-0, stefan.ziermann@fuchsbriefe.de

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