Der Unternehmerbrief aus der Hauptstadt


70. Jahrgang / 94 vom 05.12.2016   << zum Inhaltsverzeichnis      
     
Unternehmen | Mindestlohn: Branchenabhängige Ausnahmen
Auch nach der Anhebung des Mindestlohns auf 8,84 Euro/Stunde ab Januar (FB vom 14.11.) gibt es für einige Branchen Ausnahmeregelungen. So haben Zeitungsausträger ab dem 1.1.2017 Anspruch auf einen Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro. Einige Tarifverträge sehen andere Branchen-Mindestlöhne vor:
Land- und Forstwirtschaft sowie Gartenbau: Hier steigt das Mindestentgelt zum Januar 2017 auf 8,60 Euro einheitlich für Ost und West und ab November 2017 dann auf 9,10 Euro.
Zeitarbeitsbranche: Mindestlohn ab März 2017 im Westen bei 9,23 Euro (Osten: 8,91 Euro). Am Ende der dreijährigen Laufzeit liegt das Bruttoentgelt bei 9,96 Euro (Osten: 9,66 Euro).
Beachten Sie die Mindeslohnregelungen nicht, hat das unter Umständen schmerzhafte Konsequenzen. Arbeitgeber, die gegen die Vorgaben verstoßen, müssen bei einer Kontrolle durch die Zollverwaltung oder die Deutsche Rentenversicherung mit Nachzahlungen rechnen. Darüber hinaus sind Bußgelder möglich.
Fazit:
Versuchen Sie, den Anstieg des Lohnniveaus über Preisanhebungen zu kompensieren.