Der Unternehmerbrief aus der Hauptstadt


71. Jahrgang / 40 vom 24.05.2017   << zum Inhaltsverzeichnis      
     
Betrieb | Mindestlohn: Altverträge gelten weiter
Nur alte Arbeitsverträge haben eine Ausschlussfrist für Ansprüche auf Mindestlohn. Stichtag ist der 16.08.2014, der Tag an dem das Mindestlohngesetz in Kraft trat. Dies entschied das Arbeitsgericht Nürnberg (Urteil vom 09. 02. 2017, Az. 11 Ca 340/16). Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind seitdem von Gesetzes wegen von Anfang an unwirksam.
Das Urteil ist aber kein Freibrief für Sie, an Altverträgen festzuhalten. Eine andere Gerichtsinstanz könnte es anders sehen; zumal wenn noch mehr Zeit seit Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes verstrichen sein wird. Dann könnte schnell wieder die für gesetzliche Ansprüche vorgesehene Verjährungsfrist von drei Jahren gelten.
Fazit:
Wie lange Altverträge Sie noch vor Schadensersatz aus dem Mindestlohngesetz schützen, bleibt offen. Lassen sie es darauf nicht ankommen.