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71. Jahrgang / 46 vom 19.06.2017
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Zinsen: Banken zu Service verpflichtet
Verkauft Ihnen Ihre Bank Zinsprodukte von anderen Anbietern, bleibt sie dennoch für die steuerliche Abwicklung zuständig. Das hat jetzt das Bundesfinanzministerium entschieden und die Kreditwirtschaft entsprechend informiert.
Das bedeutet für Sie weniger bürokratischen Aufwand. Allerdings dürften Gebühren seitens Ihrer Bank fällig werden, wenn diese die Abwicklung übernimmt.
Ein Beispiel sind Tagesgelder. Diese werden über Dienstleister angeboten und von Ihrer Bank dann gegebenenfalls für Sie eingekauft. Das Geld wird auf ein Sammelkonto oder für jeden Kunden einzeln jeweils auf ein offenes Treuhandkonto bei dem Anlageinstitut übertragen.
Ihr Kreditinstitut führt das Treuhandkonto bei dem Dritt-Institut im eigenen Namen. Aber es geschieht auf Rechnung seiner Kunden. Rückzahlungen und Zinserträge zahlt Ihnen Ihre Bank dann vom Treuhandkonto aus.
Danach führt Ihre Bank dann die Kapitalertragsteuer für Sie ab. Das ermöglicht ihr auch, vorliegende Freistellungsaufträge zu berücksichtigen.
Fazit:
Fordern sie Ihr Kreditinstitut auf, diesen Vorgaben der Finanzverwaltung zu folgen. Verpflichtet ist es dazu erst ab 2018.
Hinweis: Es ist denkbar, dass wegen des voraussichtlichen Ersatzes der Abgeltungssteuer durch die Einkommensteuer die Neuregelung nur kurze Zeit in Kraft bleiben wird.

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