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71. Jahrgang / 24 vom 23.03.2017
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Unternehmen | Recht: Vorstand auch fälschlich abberufen
Der BGH hat die Rechte der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft gestärkt. Verweigert die HV einem Vorstand das Vertrauen, gilt dieser Beschluss auch, wenn die Begründung für die Entscheidung sich später als falsch erweist. Das entschied der BGH (Urteil vom 15.11.2016 - Az. II ZR 217/15).
An die HV werden damit weniger strenge Anforderungen als an den Aufsichtsrat gestellt. Der Aufsichtsrat entscheidet über Berufung und Abberufung von Vorständen. Generell gilt dabei: Diese weitreichende personelle Entscheidung muss hieb- und stichfest durch Fakten belegt werden und vor Gericht Bestand haben.
In dem Fall hatte die HV einem Vorstand das Vertrauen entzogen. Vorangegangen waren Unregelmäßigkeiten. Die nahm der Aufsichtsrat zum Anlass, den Dienstvertrag des Vorstandsmitgliedes zu kündigen.
Dieser klagte dagegen: Die Vorwürfe seien nicht berechtigt. Damit lag er zwar richtig. Aber der Entzug des Vertrauens durch die HV hat dennoch Bestand. Denn: Der Beschluss sei nicht willkürlich, haltlos, sitten-, treu- oder rechtswidrig gewesen, entschied der BGH. Nur dann wäre er nichtig gewesen.
Der Aufsichtsrat hat zu prüfen, ob durch einen Vertrauensentzug durch die HV die Grundlage der Zusammenarbeit entfällt. Das war zumindest in diesem Fall gegeben, weil es nur einen Aktionär gab, der sich düpiert fühlte. Ob bei einer Publikumsgesellschaft mit vielen Anteilseignern der Aufsichtsrat entsprechend entschieden hätte, ist eine andere Frage.
Fazit:
Ein Urteil, das die Aktionärsrechte stärkt. Es ist aber auch Anlass, sich vor einer HV um ausreichend Sachaufklärung zu kümmern, um solche (Fehl)Entscheidungen zu vermeiden.

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